Satzung

Satzung des KREISVERBANDes
DER JUNGE LIBERALE
MÖNCHENGLADBACH

§ 1 GRUNDSÄTZE

Der Kreisverband Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§ 2 GLIEDERUNG

Das Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen entspricht dem des FDP – Kreisverbandes Mönchengladbach.

Der Kreisverband Mönchengladbach kann zur besseren örtlichen Arbeit Ortsverbände einrichten.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen
Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach hat. Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers beim Landesverband zugelassen werden. Als Zustimmung wird die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis des Kreisverbandes verstanden.
2. Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.
3. Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
4. Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird in Textform gegenüber dem Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand oder der Kreisvorstand die Aufnahme beschlossen hat und sie dem Mitglied schriftlich bestätigt wird.
5. Jede Gliederung hat das Recht, gegen eine Aufnahme Einspruch einzulegen.
Über einen Einspruch entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes. In dieser Zeit ruhen die Mitgliedsrechte.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Wahl in ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist nicht möglich.
b) durch Austritt. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem
Landesverband oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge nicht bezahlt hat und auf eine einmalige Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht derart reagiert, dass es den fälligen Mitgliedsbeitrag sowie die Gebühren für die gescheiterte Abbuchung begleicht. Das Fehlen dieser Beitragszahlung wird festgestellt durch ein Scheitern des Bankeinzugs durch den Kreisverband. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht bzw. im Falle säumiger
Beitragszahlung erfolgt der automatische Ausschluss.
d) durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation.

§ 4 ORGANE

Organe des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen sind:

1. die Kreishauptversammlung

2. die Mitgliederversammlung

3. der Kreisvorstand

§ 5 DIE
KREISHAUPTVERSAMMLUNG

1. Die Kreishauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen.

2. Die Kreishauptversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Kreisverbandes

3. Die Kreishauptversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, deren Beiträge durch Abbuchung eingezogen werden konnten, bzw. die nach einer eventuellen Mahnung ihren Beitrag sowie die Gebühren der gescheiterten Abbuchung beglichen haben. Stimmberechtigt sind ebenfalls
alle Mitglieder die mittels eines digitalen Videokonferenztools zugeschaltet sind. Der Versammlungsleiter hat Sorge zu tragen, dass die Wahlen mittels einer geeigneten technischen Möglichkeit geheim abgehalten werden und durch die Zählkommission gezählt werden können. Die Identität der zugeschalteten Mitglieder ist durch einen vorgezeigten amtlichen Lichtbildausweises zu Beginn der  Veranstaltung nachzuweisen. Dies ist auch dann gültig, wenn es den Satzungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, widerspricht.

4. Die Kreishauptversammlung ist vom Kreisvorstand einzuberufen; als ordentliche Kreishauptversammlung zu Beginn eines jeden Jahres, als außerordentliche Kreishauptversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder.

5. Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen wurde. Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt worden sind. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht diese Satzung anderes bestimmt, oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder widersprechen.

6. Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorsitzenden als
Versammlungsleiter geleitet. Ist der Kreisvorsitzende verhindert, übernimmt einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden die Versammlungsleitung. Sind auch diese verhindert, so wählt die Kreishauptversammlung einen Versammlungsleiter und seinen Stellvertreter.

7. Die Kreishauptversammlung wählt zu Beginn einen Protokollführer. Das Protokoll der Kreishauptversammlung enthält die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, die genehmigte Tagesordnung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen, die Ergebnisse der Wahlen mit den jeweiligen Stimmenverhältnissen, die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Verlauf der Debatte. Für die Ausfertigung sind er Protokollführer und der Versammlungsleiter verantwortlich. Das Protokoll wird von beiden unterzeichnet.

8. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes und der
Kreisvorstand. Anträge sind mit einer Frist von drei Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Zu Beginn der Kreishauptversammlung eingereichte Anträge werden behandelt, wenn die Kreishauptversammlung mit einfacher Mehrheit ihre Dringlichkeit festgestellt hat.

9. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden von der Kreishauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem nächsten Landeskongress mitzuteilen.

10. Wenn die Kreishauptversammlung nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 6 DIE
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Kreishauptversammlungen. Sie muss in der Regel mindestens einmal im Quartal vom Kreisvorstand einberufen werden, ihre Beschlüsse bilden die Grundlage der Arbeit des Kreisvorstandes.

§ 7 DER KREISVORSTAND

1. Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Kreisvorstand kann weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme kooptieren.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) der/dem Kreisvorsitzenden

b) der/dem Schatzmeister*in

c) der/dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zu Vertretung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen berechtigt.

3. Der Kreisvorstand wird von der Kreishauptversammlung einzeln und geheim mit absoluter Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Abberufung eines Kreisvorstandmitgliedes erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum der Kreishauptversammlung.

4. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und  erledigt die laufenden Geschäfte. Dazu zählen insbesondere die Pressearbeit und die Werbung für die politischen Ziele der Jungen Liberalen. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über seine geleistete Arbeit gegenüber der ordentlichen Kreishauptversammlung Rechenschaft ab.

§ 8 BEITRÄGE UND KASSENWESEN

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Monatsbeitrag in Höhe von 2,50 € zu zahlen. Die Zahlung des Beitrags erfolgt zu Jahresanfang durch Bankeinzug des Schatzmeisters der Jungen Liberalen Mönchengladbach. Dieser verwaltet die Beiträge und stellt sicher, dass der Landesverband seinen ihm zustehenden Anteil erhält.
2. Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung, insbesondere die sichere Belegung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig. Er ist verpflichtet den gewählten Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buch –und Belegführung zu gewähren.
3. Der Kreisverband unterhält ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse. Über die Zeichnungsberechtigung für das Konto beschließt die Kreishauptversammlung.
4. Am Schluss einer jeden Amtsperiode des Kreisvorstandes oder des
Schatzmeisters ist von den gewählten Rechnungsprüfern die Kassen –und Rechnungsprüfung des Kreisvorstandes sachlich und formal zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Kreishauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
Kreishauptversammlung. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind und bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn der Kreishauptversammlung festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.

§ 10 AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Kreishauptversammlung. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Kreishauptversammlung zugegangen ist und bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn der Kreishauptversammlung festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNG

1. Es gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen der Jungen Liberalen.
2. Diese Satzung wurde von der Kreishauptversammlung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen am 18. Januar 1984 beschlossen, am 30. Januar 1985, am 29. Januar 1987, am 17. September 1991, am 27. Januar 1993, am 29. März 1993, am 24. Oktober 2002, am 24. Juli 2003, am 29. September 2007, am 25. Oktober 2011, am 24. April 2012 und am 19. Februar 2016, am 4. Februar 2018, am 18. April 2021 geändert und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.