SATZUNG DES KREISVERBANDES
DER JUNGE LIBERALE
MÖNCHENGLADBACH

§ 1 GRUNDSÄTZE

(1) Der Kreisverband Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.

§ 2 GLIEDERUNG

Das Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen entspricht dem des FDP-Kreisverbandes Mönchengladbach.

§ 3 GRUNDSÄTZE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Kreisverbandes Mönchengladbach ist, wer Mitglied im Landesverband der Jungen Liberalen NRW ist und als Mitglied der Jungen Liberalen Mönchengladbach geführt wird.

(2) Als Mitglied der Jungen Liberalen Mönchengladbach wird geführt, wer im Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach seinen Wohnsitz hat. Davon muss auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds abgewichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der durch das Mitglied als zuständig benannte Kreisverband mit dem eigentlich zuständigen Kreisverband ins Benehmen setzt. Existiert kein nordrhein-westfälischer Kreisverband so ersetzt dessen Entscheidung der Landesvorstand.

(3) Mitglied kann nur werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist.

(4) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze und die Satzungsregelungen der Jungen Liberalen sowie seine Beitragspflicht an.

§ 4 AUFNAHMEVERFAHREN

(1) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Landesverband oder beim Kreisverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisverband angenommen. Die Aufnahme in Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.

(2) Der Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Altersgrenze gem. § 3 Abs. 3, durch Tod, Austritt, Ausschluss gem. § 7 Abs. 2 lit. d oder Karteibereinigungsverfahren gem. § 8.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze gem. § 3 Abs. 3 ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in Ämter nach Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.

(3) Der Austritt muss in schriftlicher Form beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband erklärt werden.

(4) Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.

§ 6 EHRENVORSITZENDE

Der Kreiskongress kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

§ 7 ORDNUNGSMAßNAMEN

(1) Verstöße gegen die Satzung, die Grundsätze des Verbandes oder die Verursachung eines schweren Schadens für den Verband durch ein Mitglied können auf Antrag des Landesvorstandes oder des Kreisvorstandes und durch Urteil des Landesschiedsgerichts durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen können in folgender Form verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbands, die nicht der Landeskongress oder dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen sind befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Landeskongressen und dessen Entsprechung auf nachfolgenden Gliederungen,
  4. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
  5. Enthebung von einem Wahlamt
  6. Entziehung des passiven Wahlrechts für die Dauer eines Jahres
  7. Ausschluss aus dem Verband

 

(3) Der Landesvorstand verhängt Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 mit Bezug auf die jeweils betroffene Gliederung sowie mit Bezug auf die ihm nachfolgenden Gliederungen. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum für die Gliederungsebene, deren Vorstand die Maßnahme beschlossen hat, zuständigen Schiedsgericht offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme muss unverzüglich dem Betroffenen bekanntgegeben werden. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Frist aufzuklären.

(4) Das Landesschiedsgericht verhängt auf Antrag des Landesvorstands Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1 –3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6-8 sollten nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2-5 bestandskräftig geworden ist.

(5) Maßstab für die Wahl der richtigen Ordnungsmaßnahme ist eine angemessene Würdigung durch das Landesschiedsgericht. Das Gericht darf in seinem Urteil nicht über die beantragte Ordnungsmaßnahme hinausgehen.

(6) Ein Ausschlussurteil darf nur erfolgen, wenn ein Mitglied dem Landesverband vorsätzlich schweren Schaden zugefügt, gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen oder das Ansehen der Jungen Liberalen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt hat.

§ 8 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN

(1) Steht ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens sechs Monate, so kann die Mitgliedschaft durch Zustimmung des zuständigen Kreisverbandes und des Landesvorstandes beendet werden.

(2) Erklärt der Kreisvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Postadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer Fördermitgliedschaft, im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gem. § 8 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.

§ 9 ORGANE

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. der Kreiskongress
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Kreisvorstand.

 

(2) Das passive Wahlrecht zur Mitgliedschaft in einem Organ oder einem sonstigen Amt des Kreisverbandes ist ab dem 18. Lebensjahr an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§ 10 KREISKONGRESS

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussgremium der Jungen Liberalen Mönchengladbach.

(2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress
  4. Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
  5. Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Der Kreiskongress setzt sich aus den anwesenden oder mittels einer digitalen Videokonferenz zugeschalteten Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrer Beitragszahlung nicht trotz Mahnung mindestens 6 Monate in Rückstand sind. Der/die Versammlungsleiter*in hat dafür Sorge zu tragen, dass Wahlen und Abstimmungen mittels einer geeigneten technischen Möglichkeit geheim abgehalten und durch die Zählkommission gezählt werden können. Die Identität der zugeschalteten Mitglieder ist, wenn sie den Kreisvorstandsmitgliedern nicht von Person bekannt sind, durch einen vorgezeigten amtlichen Lichtbildausweis zu Beginn der Veranstaltung nachzuweisen. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn es sie den Satzungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, widersprechen. (4) Der Kreiskongress ist vom Kreisvorstand einzuberufen; als ordentlicher Kreiskongress zu Beginn eines jeden Jahres, als außerordentlicher Kreiskongress auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Kreisverbandes. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder.(5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsmäßig einberufen wurde. Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt worden sind.

Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung von Mehrheiten nicht gezählt, sofern nicht eine bestimmte Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich ist. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht diese Satzung anderes bestimmt oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder widersprechen.

(6) Der Kreiskongress wird von dem/der Kreisvorsitzenden als Versammlungsleiter*in geleitet. Ist der/die Kreisvorsitzende verhindert, übernimmt der/die stellvertretende Kreisvorsitzende die Versammlungsleitung. Ist auch diese/r verhindert, so wählt die Kreishauptversammlung eine/n Versammlungsleiter*in und seine/n Stellvertreter*in.

(7) Der Kreiskongress wählt zu Beginn eine/n Protokollführer*in. Das Protokoll des Kreiskongresses enthält die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, die genehmigte Tagesordnung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen, die Ergebnisse der Wahlen mit den jeweiligen Stimmenverhältnissen, die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse und den wesentlichen Verlauf der Debatte. Für die Ausfertigung sind der/die Protokollführer*in und der/die Versammlungsleiter*in verantwortlich. Das Protokoll wird von beiden unterzeichnet.

(8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes und der Kreisvorstand. Anträge sind mit einer Frist von drei Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Zu Beginn des Kreiskongresses eingereichte Anträge werden behandelt, wenn der Kreiskongress mit einfacher Mehrheit ihre Dringlichkeit festgestellt hat.

(9) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband rechtzeitig vor dem nächsten Landeskongress mitzuteilen.

(10) Sofern der Kreisverband keine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Kreiskongressen. Sie soll in der Regel mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen werden, ihre Beschlüsse bilden neben denen des Kreiskongresses die Grundlage der Arbeit des Kreisvorstandes.

(2) Die Regelungen in § 10 Absätze 3 bis 8 und Absatz 10 zur Stimmberechtigung, zur Einladung, zur Beschlussfähigkeit, zur Versammlungsleitung, zur Protokollierung, zur Stellung und Behandlung von Anträgen und zur Geschäftsordnung gelten entsprechend.

§ 12 DER KREISVORSTAND

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf Beisitzer*innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) der/dem Kreisvorsitzenden

b) der/dem Schatzmeister*in

c) der/dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende und sein/e Stellvertreter*in. Jede/r von ihnen ist zur Vertretung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen berechtigt.

Der/die Schatzmeister*in ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er/sie hat insbesondere für sichere für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstands vorzeitig aus, so wird ein/e Nachfolger*in von einem innerhalb von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.

(4) Vor Beginn der Wahl der Beisitzer*innen wird per Abstimmung festgelegt, wie viele Beisitzer*innen gewählt werden sollen.

Die Wahl der Beisitzer*innen erfolgt in geheimer Wahl. Bei der Wahl ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

Wird eine geringere Zahl von Beisitzer*innen gewählt als zuvor festgelegt, bleibt es bei der Zahl der gewählten Kandidat*innen.

Scheidet ein/e Beisitzer*in vorzeitig aus, so wird für die noch verbleibende Amtszeit von einem außerordentlichen Kreiskongress ein/e Nachfolger*in gewählt, wenn der Kreisvorstand dies beschließt oder mindestens 10 Mitglieder dies beantragen.

(5) Die Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstands kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum erfolgen. Dies bedarf einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abberufung von Beisitzer*innen ist auch ohne direkte Wahl eines anderen Mitglieds möglich, bedarf dann aber einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugegangen sein.

(6) Der Kreisvorstand hat das Recht, per Beschluss Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. Dies gilt insbesondere für Mitglieder des Kreisverbandes, die auf anderen Ebenen der Jungen Liberalen oder in der FDP oder FDP-Fraktionen Ämter innehaben.

(7) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Dazu zählen insbesondere die Pressearbeit und die Werbung für die politischen Ziele der Jungen Liberalen.

Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß in Textform einberufen wurde und mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Einberufung in anderer Form und/oder kürzerer Frist ist zulässig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind. *

Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode gegenüber dem ordentlichen Kreiskongress über seine geleistete Arbeit Rechenschaft ab.

§ 13 BEITRÄGE UND KASSENWESEN

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss des Kreiskongresses festgelegt. Der Kreisverband ist ausdrücklich berechtigt, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu erheben als der Landesverband.

(2) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge ist der geschäftsführende Kreisvorstand. Dies gilt auch für die Feststellung, in welcher Höhe nach § 18 Absatz 3 der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW in der Fassung vom 18.09.2016 Mitgliedsbeiträge an den Landesverband zu entrichten sind.

Der Kreisvorstand wirkt darauf hin, dass Mitglieder dem Kreisverband für die Einziehung der Beiträge möglichst schon mit ihrem Aufnahmeantrag ein SEPA-Mandat erteilen. Mitglieder können aber zur Erteilung von SEPA-Mandaten nicht verpflichtet werden.

Soweit SEPA-Mandate erteilt sind, obliegt der termingerechte Einzug dem/der Schatzmeister*in. Ihm/ihr obliegt darüber hinaus die Überwachung der zu erwartenden Zahlungseingänge, hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge auf Basis der von dem/der Kreisvorsitzenden zu führenden und stets fortzuschreibenden Mitgliederliste.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht der Amtszeit des Kreisvorstandes.

(4) Der/die Schatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Buchführung, insbesondere die sichere Belegung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig. Er/sie gibt dem Kreiskongress einen jährlichen Kassenbericht. Er/sie ist verpflichtet, den gewählten Kassenprüfer*innen jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung zu gewähren.

(5) Der Kreisverband unterhält ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse. Über die Zeichnungsberechtigung für das Konto beschließt der Kreiskongress.

(6) Am Schluss einer jeden Amtsperiode des Kreisvorstandes oder des/der Schatzmeister*in ist von den gewählten Kassenprüfer*innen die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisvorstandes sachlich und formal zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Kreiskongress Bericht zu erstatten.

§ 14 KASSENPRÜFUNG

(1) Der Kreiskongress wählt für die Dauer eines Jahres mindestens eine/n, möglichst zwei Kassenprüfer*innen und Stellvertreter*innen. Sie dürfen kein Wahlamt auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisebene bei den Jungen Liberalen innehaben. Ihre Amtsperiode endet mit der Wahl neuer Kassenprüfer*innen.

(2) Die Kassenprüfer*innen haben jederzeit das Recht, von dem/der Schatzmeister*in vollen Einblick in alle Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Buchführung gehören, zu erhalten.

(3) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kasse jährlich und erstatten einen Bericht an den Kreiskongress.

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung werden vom Kreiskongress mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind und

bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn des Kreiskongresses festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.

§ 16 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen ist und bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn des Kreiskongresses festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Soweit diese Satzungen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW. Dies gilt auch, soweit Regelungen dieser Satzung gegen zwingende Vorschriften der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW verstoßen sollten.

(2) Diese Satzung wurde von der Kreishauptversammlung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen am 18. Januar 1984 beschlossen, am 30. Januar 1985, am 29. Januar 1987, am 17. September 1991, am 27. Januar 1993, am 29. März 1993, am 24. Oktober 2002, am 24. Juli 2003, am 29. September 2007, am 25. Oktober 2011, am 24. April 2012 und am 19. Februar 2016, am 4. Februar 2018, am 18. April 2021 und am 2. Februar 2025 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.